1. Mit Vertragsschluss gelten diese Bedingungen als vereinbart. Der Käufer verzichtet bei Abschluss eines Liefervertrages mit uns auf seine eigenen Einkaufsbedingungen und erkennt hiermit an, dass er ausdrücklich auf diese Bedingungen hingewiesen worden ist und er die Möglichkeit gehabt hat, diese Bedingungen zur Kenntnis zu nehmen. 

2. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit, sie bedürfen der beiderseitigen Schriftform. 

3. Änderungen und Irrtümer der verwandten Konstruktionen und Materialien behalten wir uns vor, soweit die vertragsgemäße Verwendung durch die Änderungen nicht beeinträchtigt wird. 

4. Der Liefervertrag kommt durch das Angebot des Käufers und die Annahmeerklärung bzw. Auftragsbestätigung von uns zustande. Der Käufer versichert hiermit, dass er das Angebot nach Kenntnisnahme dieser allg. Geschäftsbedingungen abgegeben hat. 
Eine Beratung durch unsere Mitarbeiter begründet kein vertragliches Rechtsverhältnis, auch keine Nachverpflichtung aus dem Kaufvertrag, so dass wir aus einer solchen Tätigkeit nicht haften. 

5. Die Preise verstehen sich unverpackt ab Werk. Die ersten beiden Anlieferungen werden bei Neukunden per Bar-/Sofortzahlung ohne Abzug vollzogen, Zahlungen nach der 2. Anlieferung in bar werden nach positiver Bonitätsprüfung innerhalb von 7 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 14 Tagen netto Kasse. Verpackung berechnen wir zu Selbstkosten. Die Rechnungen werden auf den Tag der Lieferung ausgestellt unter Zugrundelegung der an diesem Tag geltenden Listenpreise. Wir behalten uns vor, bei evtl. Rohstoff-Preiserhöhungen seitens unserer Vorlieferanten, unsere Verkaufspreise entsprechend anzugleichen. Von dieser Regelung sind auch unsere Preislisten betroffen, selbst wenn auf diesen die Preise für einen bestimmten Zeitraum festgelegt sein sollten. Versicherung nur aufgrund schriftlichen Auftrages des Käufers zu dessen Lasten. 
Wechsel werden nur nach vorheriger Zustimmung durch uns und dann nur zahlungshalber entgegengenommen. Sie gelten nicht als Barzahlung und berechtigen nicht zum Skontoabzug. Die Laufzeit darf drei Monate ab Rechnungsdatum nicht überschreiten. Das Akzept soll zahlbar gestellt werden auf einen Zentralbankplatz. Die Wechselspesen gehen zu Lasten des Bezogenen. Die Haftung für rechtzeitige und ordnungsgemäße Protesterhebung ist ausgeschlossen. 


Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnungen mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen durch den Käufer, gleich aus welchem Grunde, ist nicht statthaft. Bei Verzug des Käufers berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der für die vereinbarte Währung zuständigen Zentralbank. § 321 BGB gilt auch, wenn die vor Vertragsschluss vorhandene Vermögensverschlechterung uns erst nachher bekannt geworden ist. 

6. Jede Lieferfrist, auch wenn sie verbindlich zugesagt ist, wird um die Zeit hinausgeschoben, in der uns durch eine Nichtlieferung des Vorlieferanten oder aus Gründen höherer Gewalt, wie Krieg, Streik, Brand usw., eine Lieferung nicht zumutbar ist oder der Käufer mit einer Verpflichtung aus irgendeinem Rechtsgrund in Rückstand geraten ist. 
Lieferzeitüberschreitungen berechtigen den Käufer nur, uns eine angemessene Nachfrist von mindestens sechs Wochen zu setzen. Nach Ablauf der Frist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, soweit die Erfüllung für ihn ohne Interesse ist. 
Die Lieferung erfolgt als Lkw-Frachtgut, sofern wir nicht einen anderen Weg wählen. Schreibt der Käufer einen anderen Weg vor, so sind wir zur Abweichung berechtigt. Die Lieferung erfolgt stets zu Lasten und auf Gefahr des Käufers unter Ausschluss jeglicher Haftung für uns. 
Die Ware gilt als geliefert, sobald wir sie Dritten zum Versand übergeben haben. Transportieren wir die Ware selbst, so gilt die Lieferung als bewirkt, sobald die Ware das Werk verlässt. Holt der Käufer die Ware ab, so gilt sie als geliefert, sobald sie versandbereit ist und dies dem Käufer mitgeteilt worden ist. 
Entwürfe, Konstruktionen und Verbesserungsvorschläge des Käufers unterliegen dem Urheberrechtschutz. Der Käufer übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass durch die Verwendung der von ihm vorgelegten oder nach seinen Angaben hergestellten Muster, nicht Rechte Dritter verletzt werden. 
Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Sofern der Kunde es wünscht, wird die Fa. M & S Solis GmbH, die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. 
Individuell gefertigte Ware ist grundsätzlich vom Umtausch und/oder der Rückgabe ausgeschlossen. 

7. a) Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung unserer sämtlichen - auch der künftig, gleich aus welchem Rechtsgrunde, entstehenden - Forderungen unser Eigentum, auch wenn besondere bezeichnete Forderungen bezahlt werden. Sie dienen bei laufender Rechnung aus der Sicherheit unserer Saldoforderungen. 
b) Eine Be- und Verarbeitung unserer Waren erfolgt durch uns, ohne uns zu verpflichten. Wir sind Hersteller i. S. des § 950 Abs. 1 BGB. Bei Verarbeitung mit Waren Dritter sowie Verbindung mit einem Grundstück und sonstiger Vermengung werden wir Miteigentümer anteilig im Verhältnis des Wertes unserer verkauften Sachen im Verhältnis zum Wert der anderen Gegenstände zur Zeit der Verbindung, Vermengung oder Vermischung. 
c) Der Käufer trägt die Gefahr des Untergangs, der Abnutzung oder der Beschädigung der Kaufsache während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltung und das Sicherungsgut auf seine Kosten in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und gegen Feuer, Diebstahl und Einbruch zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung uns zustehen.

d) Die Veräußerung oder Verwendung unseres Eigentums ist nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur dann zulässig, wenn der Käufer nicht in Verzug ist und Ziffer e) eingehalten wird. 
e) Die gesamten Rechte, die der Käufer durch Verwendung unseres Eigentums erwirbt, tritt er bereits im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses mit uns an uns ab. Hat er solche Rechte an Dritte abgetreten, so darf er unser Eigentum erst verwenden, nachdem diese Rechte für uns freigegeben sind. Fertigung und Auslieferung, bzw. Herausgabe der Ware erfolgt grundsätzlich nur unter Eigentumsvorbehalt und verlängertem Eigentumsvorbehalt vollzogen. 
f) Der Käufer ist zur Einziehung abgetretener Forderungen berechtigt. Wir können bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vermögensverfahren oder sonstigem Vermögensverfahren des Käufers die Einziehungsermächtigung widerrufen. Auf Verlangen hat der Käufer uns die abgetretene Forderung und den Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angabenzu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretungen anzuzeigen. 
g) Der Käufer hat jede Beeinträchtigung oder Gefährdung unserer Rechte uns sofort mitzuteilen und das zur Abwehr erforderliche auf seine Kosten zu veranlassen. 
h) Übersteigt der Wert der Sicherheit unsere Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. 
i) Ist der Käufer mit irgendeiner Verpflichtung in Verzug, wird über sein Vermögen ein Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet oder verschlechtern sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich, so erlischt das Besitzrecht des Käufers an unserem Eigentum und wir sind berechtigt, sofort die Herausgabe unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltung- und Besitzrecht i.S. des § 986 BGB zu verlangen. Die Kosten der Herausgabe trägt der Käufer. Wir sind berechtigt, den zurückgenommenen Kaufgegenstand durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten und den Erlös mit den Zahlungsverpflichtungen des Käufers zu verrechnen.
8.a) Etwaige Mängel sind sofort zu rügen. Die Mängelrüge ist nur dann rechtzeitig, wenn sie bei einem offenen Mangel innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung und bei einem versteckten Mangel, innerhalb von höchstens 6 Monaten nach Lieferung, unverzüglich nach Kenntnis des Käufers von dem Mangel schriftlich bei uns eingeht.
b) Bei einem rechtzeitig gerügten Mangel gehen die Gewährleistungen nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatz der mangelhaften Ware. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder erfolgt diese nicht innerhalb einer uns vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, so wie im Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, kann der Käufer eine Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Für die von uns nicht selbst hergestellten Waren übernehmen wir die Gewähr nur in dem Umfang, in dem deren Lieferanten uns die Gewähr übernommen haben und nur in der Weise, dass wir die uns gegen das Lieferwerk zustehenden Ansprüche an den Käufer abtreten.

c) Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand nicht sach- und fachgerecht gelagert, behandelt, verarbeitet oder verwendet worden ist. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

d) Andere Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Ersatz des mittelbaren Schaden, sind - soweit der Käufer durch die Zusicherung einer Eigenschaft gegen den Eintritt gerade solcher Schäden abgesichert werden sollte - ausgeschlossen, wenn nicht unserer Geschäftsleitung oder unseren leitenden Angestellten in Ansehnung des Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

e) Alle Gewährleistungsansprüche verjähren 6 Monate nach Lieferung.

9.a) Auch außerhalb des Bereichs der Gewährleistung sind Schadensersatzansprüche jeglicher Art (z.B. wegen Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, schuldhafte Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubte Handlung) ausgeschlossen, soweit nicht der Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

b) Die Firma M & S Solis GmbH übernimmt keine Haftung für Unfälle von Personen, die für einen Kunden im Betrieb der Firma M & S Solis GmbH tätig sind. Der Kunde stellt die Firma M & S Solis GmbH insoweit von allen Ansprüchen frei.

10.a) Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten, sowie Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten in dem Geschäftsverkehr mit Kaufleuten i.S. des § 38 Abs. 1 ZPO ist Soltau. Dies gilt auch für Urkunden und Wechselprozesse.


b) Bei sich mit dem Ausland ergebenen Streitigkeiten gilt ausschließlich deutsches Recht als vereinbart.


11.)Die Ungültigkeit einer einzelnen Bestimmung berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Soweit der Käufer kein Unternehmen i. S. des § 310 BGB-Gesetzes ist, gelten die Bedingungen, soweit dies nach dem AGB-Gesetz im Rahmen der herrschenden Rechtssprechung zulässig ist. Ist der Käufer Kaufmann, so wird ausdrücklich auf § 24 AGBGesetz hingewiesen.




M&S Solis GmbH
Sonnen- und Lichtschutzsysteme GmbH
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